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Nach dem Erlass der Entscheidung zur Durchführung eines Abwicklungsverfahrens gem der Art 34 Abs 1 lit a, Art 53 Abs 1 und Abs 3, sowie Art 60 Abs 2 Unterabs 1 lit b und c der RL 2014/59/EU kann gegen die sich in Abwicklung befindende Kreditanstalt oder Wertpapierfirma bzw. deren Rechtsnachfolgerin keine (Prospekt-)Haftungsklage nach Art 6 der RL 2003/71 und keine Klage auf Nichtigerklärung des Aktienzeichnungsvertrages nach nationalem Recht erhoben werden, da dies im Ergebnis dazu führen würde, dass die mit der RL 2014/49/EU verfolgten Ziele zur Sicherung der Stabilität des Banken- und Finanzsystems und das zu diesem Zwecke geschaffene Abwicklungsverfahren selbst vereitelt würden
https://doi.org/10.47782/oeba202211084901
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/59/EU – Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Allgemeine Grundsätze – Art 34 Abs 1 – Bail-in – Wirkungen – Art 53 Abs 1 und 3 – Herabschreibung von Kapitalinstrumenten – Art 60 Abs 2 Unterabs 1 Buchst b und c – Art 73 bis 75 – Schutz der Rechte der Anteilseigner und der Gläubiger – Richtlinie 2003/71/EG – Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist – Art 6 – Unzutreffende Angaben im Prospekt – Haftungsklage, die nach einem Beschluss über die Abwicklung erhoben wurde – Klage auf Nichtigerklärung des Aktienzeichnungsvertrags, die gegen den Gesamtrechtsnachfolger des sich in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts erhoben wurde.
Die Bestimmungen von Art 34 Abs 1 Buchst a, Art 53 Abs 1 und 3 und Art 60 Abs 2 UnterAbs 1 Buchst b und c der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, ...