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FX-Kredit: Verjährung I
Bei endfälligen FX-Krediten mit Tilgungsträgern ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist wegen etwaiger Fehlberatung entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat, weil die spezifischen Risiken (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Wertentwicklung) verjährungsrechtlich als unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren sind.
Aus der Begründung:
2. Nach bereits vorliegender Rsp des OGH ist für die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von FX-Krediten mit Tilgungsträgern vorsehen, entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist (5 Ob 177/15p mwN). Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist also die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells. Die spezifischen Risiken, die diese Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers), stehen nach der Interessenlage eines durchschnittlichen Anlegers ...