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Zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für Anleihegläubiger
§§ 864, 879 ABGB; §§ 15, 15a TSchVG
Bei der Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für Anleihegläubiger hat das Gericht nicht nur Hindernisse in der Person des gemeinsamen Vertreters selbst wahrzunehmen, sondern auch zu prüfen, ob die Anleihebedingungen gesetz- oder sittenwidrig sind und gegebenenfalls die Genehmigung zu versagen.
Eine Freizeichnung ihres gemeinsamen Vertreters von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit benachteiligt die Anleihegläubiger gröblich.
Aus der Begründung:
Die ErstASt begab eine Anleihe über € 30,5 Mio. Sie ist Eigentümerin von Liegenschaften, die jeweils mit einem Baurecht zugunsten der ZweitASt belastet sind. Mit Pfandbestellungsurkunde vom 28.3./, abgeschlossen zwischen den ASt als „Sicherheitengeber“ und einer Bank als „Treuhänderin“ bzw „gemeinsamer Vertreter“ der Anleihegläubiger, bestellten die ASt zugunsten der Anleihegläubiger ein Simultanpfandrecht auf diesen Liegenschaften im Höchstbetrag von € 30,5 Mio. In der Pfandbestellungsurkunde wurde die Bank zum gemeinsamen Vertreter bestellt und die einzelnen Befugnisse des gemeinsamen Vertreters eingehend bestimmt. Der gemeinsame Vertreter ist ua befugt zu...