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Rechtsmissbräuchlicher Garantieabruf
Der Begünstigte kann eine Bankgarantie nicht abrufen, wenn das rechtsmissbräuchlich wäre, weil das Nichtbestehen des Anspruchs im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie evident erwiesen ist.
Aus der Begründung:
1. Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grds unabhängig, wobei die Abstraktheit durch Formulierungen der Zahlungspflicht etwa mit den Worten „auf erstes Abfordern“ oder „ohne Einwendungen“ besonders betont wird (RS0016992 [T3, T 13]). Bei der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben (6 Ob 105/05t). Es ist gerade der Sinn einer solchen Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten (7 Ob 53/15t).
2.1 Der Begünstigte aus einer Bankgarantie ist aber nicht schutzwürdig, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und ihm die Inanspruchnahme des Garanten deshalb als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist (RS0018006; vgl RS0018027 [T8]). Ist hingegen die Abrufu...