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ÖBA 2, Februar 2018, Seite 142

Zur Zurechnung kundennäherer WPDLU

§ 1313a ABGB

Der Geschäftsherr haftet nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs herausfällt, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Geschäftsherrn wahrzunehmen hatte.

Aus der Begründung:

2. Nach stRsp haftet der Geschäftsherr nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinenS. 143 Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt (RS0028499; vgl auch RS0028425; RS0121745). Die Beurteilung der Frage, ob ein Gehilfe „bei der Erfüllung“ der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich“ der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0028429 [T5]).

Dazu steht fest, dass der Vermögensberater bei den für den Kl nachteiligen Transaktionen, die zum Verlust des eingeklagten Betrags führten, die „hausinternen Richtlinien“ der Bekl nicht einhielt, weil die Mitarbeiter der Bekl solche hoch spekulativen Geschäfte gar nicht tätigen durften; die Transaktionen wurden daher – vom NI mit Einverständnis des Kl – über ein externes, nicht bei der Bekl eingerichtetes Konto abgewickelt. Die Beurt...

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