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ÖBA 2, Februar 2018, Seite 143

Zu den Beratungspflichten beim FX-Kredit

§§ 988, 1293, 1299, 1313a, 1489 ABGB

Die Bank muss nicht darüber aufklären, dass beim endfälligen Kredit Zinsen bis Laufzeitende vom vollen Kapital berechnet werden, weil das geradezu Wesensmerkmal des Kredittyps ist.

Bei der Gewährung eines FX-Kredits ist die Bank grds nicht verpflichtet, als Tilgungsträger dienende, nach Vermittlung eines Vermögensberaters bereits fertig abgeschlossene Versicherungsverträge zu erörtern oder den Tilgungsträger im Interesse des Kunden auf seine Deckungstauglichkeit zu prüfen.

Das bloße Vorliegen eines „Kooperationsvertrags“ rechtfertigt die Zurechnung des kundennäheren WPDLU an die Bank nach § 1313a ABGB noch nicht. Dafür wären nähere Feststellungen zur Art der Kooperation erforderlich.

Schreiben der Bank, aus denen sich eine Deckungslücke zwischen Kreditbetrag in Euro und Tilgungsträger ergibt, lösen den Lauf der Verjährungsfrist für Fehlberatungsansprüche beim FX-Kredit aus.

Aus der Begründung:

1. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insb von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt (RS0119752). Dass die Zinsen bei einem endfälligen Kredit bis zum Lauf...

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