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ÖBA 2, Februar 2018, Seite 148

Strafbarkeitsverjährung bei WAG-Übertretung

§ 31 Abs 2 VStG, § 18 Abs 1 WAG 2007, § 44 WAG 2007

Nach § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Berufungsentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Berufungsentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen.

(ebenso ; , Ra 2017/02/0116)

1. Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf das Erkenntnis vom , Ra 2016/02/0201 [= ÖBA 2017/216], verwiesen. […]

Der VwGH hat erwogen:

5. Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unter anderem aus, auf Grund des Tatzeitraumes bis zum sei auch unter Berücksichtigung des Verfahrens beim V...

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