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Kommunikation mit dem Kunden via eBanking: „Mitteilen“ auf dauerhaftem Datenträger?
§§ 26, 29 ZaDiG
Eine Website (hier: Online-Banking-Portal) ist als „dauerhafter Datenträger“ anzusehen, wenn der Zahlungsdienstnutzer die an ihn gerichteten Informationen für angemessene Dauer speichern und unverändert wiedergeben kann und zudem der Zahlungsdienstleister nicht in der Lage ist, die Informationen einseitig zu ändern.
Um dem Zahlungsdienstnutzer Informationen via Website (hier: Online-Banking-Portal) „mitzuteilen“, muss ihn der Zahlungsdienstleister von sich aus davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website verfügbar sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bekl verwendet AGB für die „Teilnahme am eBanking“, die folgende nach 8 Ob 58/14h noch strittige Klausel 9 enthalten:
„Mitteilungen und Erklärungen (insb Kontonachrichten, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Änderungsmitteilungen, etc), die die Bank dem Kunden zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde, der eBanking vereinbart hat, per Post oder durch Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des B**** eBankings.“
1. Der erkSen hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob Art 41 Nr 1 iVm Art 36 Nr 1 der ZaDiRL dahin auszulegen ist, dass e...