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SWK 8, 10. März 2000, Seite S 283

?Hälftesteuersatz³ für Übergangsgewinne!

Die „Außerordentlichkeit" ist nicht gesondert zu prüfen – der hat seine Grundlage verloren

Maximilian Eiselsberg und Werner Sedlacek

Die Abgabenbehörde hat zuletzt die Erledigung von Berufungen, die den „Hälftesteuersatz" bei Übergangsgewinnen betreffen, bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ 1998/13/0164 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Die Entscheidung des VwGH ist am ergangen und erfüllt die von Seiten der Steuerpflichtigen und deren Berater in sie gesetzten Erwartungen: Der VwGH hebt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und begründet seine Entscheidung damit, dass der „Gesetzgeber des EStG 1988" die „Außerordentlichkeit" von Übergangsgewinnen durch die Festlegung der 7-jährigen Sperrfrist selbst abschließend geregelt hat. Weitere Voraussetzungen seien dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Damit beendete der VwGH nicht nur die – insbesondere literarische – Auseinandersetzung mit diesem Thema und gab jenen Recht, die den 2) als gesetzeswidrig ansahen, sondern entzog diesem Erlass seine wesentlichste Grundlage: Ist die im EStG 1988 enthaltene Voraussetzung „Beibehaltung der Gewinnermittlungsart über mindestens 7 Jahre" erfüllt, steht der Hälftesteuersatz für Gewinne, die infolge eines freiwilligen Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen, zu, ohne dass de...

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