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Wiederaufnahmetatbestand
• Gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO bildet die nachträgliche andere Entscheidung über eine Vorfrage durch die hiefür zuständige Behörde, wenn der Bescheid von einer solchen Vorfrage abhängt, einen Wiederaufnahmetatbestand. – (§ 303 Abs. 1 lit. c BAO)
„Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass die Frage der Uneinbringlichkeit der Abgabenverbindlichkeiten einerseits im Haftungsverfahren eine von der Abgabenbehörde zu lösende Frage ist, während andererseits die Frage der Uneinbringlichkeit im gerichtlichen Verfahren über die Bestätigung des Zwangsausgleiches nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Der „Forderungsnachlass" im Sinn des § 156 KO ist keine Frage der Einbringlichkeit oder Uneinbringlichkeit, sondern eine im Gesetz normierte Wirkung des rechtskräftig bestätigten (Zwangs-)Ausgleiches." (Abweisung)
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