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SWK 8, 10. März 2000, Seite S 291

Vorsteuerabzug durch Sammelrechnungen im Rahmen der ?Aktion scharf³

Aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung

Können die geprüften Gastwirte die Vorsteuer aus den Barverkaufsrechnungen geltend machen?

Erfüllen Barverkaufsrechnungen die Voraussetzungen des § 11 UStG 1994, so berechtigen sie den Gastwirt nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 auch zum Vorsteuerabzug. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 2.000 S nicht übersteigt, ist es dabei nicht notwendig, dass sie Name und Anschrift des Leistungsempfängers enthalten.

Erfüllen Barverkaufsrechnungen die Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 nicht, berechtigen sie nur nach entsprechender Berichtigung oder Ergänzung zum Vorsteuerabzug. Ist eine Berichtigung oder Ergänzung einzelner Rechnungen erforderlich, kann die Berichtigung oder Ergänzung vom leistenden Unternehmer (Brauerei) im Wege einer Sammelberichtigung oder -ergänzung durchgeführt werden.

Sind Barverkaufsrechnungen beim Gastwirt in Verlust geraten, kann die Vorsteuer entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von der Betriebsprüfung „geschätzt" werden, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 ausgestellt worden sind.

Welche steuerrechtlichen Konsequenzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzstrafgesetz, würden sich für die Brauereien e...

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