Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsbedingte Unterbrechungen im Beobachtungszeitraum unschädlich
Der u. a. zur Individualpauschalierungsverordnung ergangene Pauschalierungserlass 2000 des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 06 0801/1-IV/00 (SWK-Heft 6/2000, Seite S 217), sieht in Tz. 9.1 zum Erfordernis der ganzjährigen Ausübung der Betätigung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 (§ 8 Abs. 1 Z 1 der Verordnung) u.a. vor, dass eine nicht ganzjährig ausgeübte Betätigung in einem der Jahre des Beobachtungszeitraumes (z. B. Betriebseröffnung während des Jahres 1997, Karenzurlaub bei nichtselbständigen Einkünften, das Vorliegen von Liebhaberei) zur Unanwendbarkeit der Verordnung führt. Krankenstände sind nicht schädlich.
Eine Betätigung i. S. d. Individualpauschalierungsverordnung liegt ab jenem Zeitpunkt vor, in dem der Betriebsinhaber (Inhaber der Einkunftsquelle, Unternehmer) erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, d.h. sobald die für den Betrieb (Tätigkeit, Rechtsverhältnis, Unternehmen) typischen Leistungen am Markt angeboten werden.
• Beispiele:
Geschäftseröffnung eines Handelsbetriebes, Produktionsbeginn eines Erzeugungsbetriebes, Kanzleieröffnung eines Rechtsanwaltes, Ordinationseröffnung eines Arztes, Aufnahme der Tätigkeit als gewerblicher Buchhalt...