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SWK 29, 10. Oktober 1998, Seite R 105
Verfahren: Wiedereinsetzungsantrag
•Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur rechtzeitig, wenn er innerhalb eines Monates ab Wegfall des Hindernisses, spätestens ab Erkennen der Fristversäumnis, gestellt wurde. - (§ 308 Abs. 3 BAO), (Abweisung)
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