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SWK 29, 10. Oktober 1998, Seite R 105
Außerordentlicher Versorgungsgenuß
•Der vom Bundespräsidenten mit Entschließung bewilligte außerordentliche Versorgungsgenuß (Ehrenpension) gilt als freiwillige Rente. - (§ 29 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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