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Krankenversicherungsbeiträge eines Rechtsanwaltes
(A. B.) - Die Bestimmung des § 9 a der Richtlinie des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (RL-BA), wonach der Rechtsanwalt für eine angemessene Krankenversicherung Sorge zu tragen hat, die zumindest dem Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, führt - für Jahre vor 1994 - nicht dazu, Beiträge eines Rechtsanwaltes zu einer freiwilligen Krankenversicherung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Mangels eines Beschlusses des zuständigen Kammerorgans können solche Beiträge nicht zwingend zur Entrichtung auferlegt werden. Sie sind daher nicht als beruflich veranlaßt anzusehen (Erkenntnis des , Abweisung; ebenso FLD Wien, NÖ, Bgld., Senat VIII, FJ-LS 34/1996, gegenteilig FLD Wien, NÖ, Bgld., Senat Ia, FJ-LS 2/1996; zu § 9 a RL-BA ab 1994 vgl. SWK-Heft 8/1998, Seite S 238).