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Zur Vermeidung der Vorverlegung von USt-Vorauszahlungen im Jahr 1999
Die Höhe der Sondervorauszahlung wird vom Finanzamt mitgeteilt
Bis zum 31. Oktober) dieses Jahres erfolgte Buchungen auf dem Finanzamtskonto werden bei der Berechnung der demnächst fällig werdenden USt-Sondervorauszahlung mit einberechnet. Durch termingerechte Leistung dieser Sonderzahlung in richtiger Höhe wird eine spätestmögliche Fälligkeit der USt-Vorauszahlungen des nächsten Veranlagungsjahres sichergestellt.
Im allgemeinen hat jeder Unternehmer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 am 15. Tag des übernächsten Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes (Kalendermonat bzw. Kalendervierteljahr) eine Vorauszahlung - nach vorheriger Selbstberechnung derselben (sog. USt-Zahllast) - zu leisten.) Mit der zeitgerechten Zahlung der errechneten Vorauszahlung spätestens zum genannten Fälligkeitstag ist grundsätzlich der Entfall der Verpflichtung zur Einreichung der USt-Voranmeldung (UVA) verbunden. Der Entfall der Einreichungsverpflichtung der UVA kann auch nach neuer Gesetzeslage (§ 21 Abs. 1 i. d. F. Budgetbegleitgesetz 1998), BGBl. I Nr. 79/1998 i. V. m. der VO des BMF zu § 21 Abs. 1 UStG, BGBl. II Nr. 206/1998) als allgemeine Konsequenz aus der ordnungsgemäßen Entrichtung der Vorauszahlung angesehen werden.
Neben den regulären USt-Vorauszahlungen im Rahmen der USt-Voranmeldungen wurde durch d...