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Vergnügungssteuer
•Wird im Zusammenhang mit der Bestrafung wegen Übertretung des Vergnügungssteuergesetzes im Strafbekenntnis der Ort der Vermietung (Videoverleih) angeführt, ergibt sich daraus zweifelsfrei der Ort des Deliktes, nämlich der Sitz der Abgabenbehörde, bei der die Abgabenerklärung eingereicht werden muß und die Zahlung einzugehen hat. - (§ 1 Abs. 1 Z 10 Vergnügungssteuergesetz 1987), (Abweisung)
(2 Erk., und 96/15/0064)