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SWK 29, 10. Oktober 1998, Seite 106

Vergnügungssteuer

Wird im Zusammenhang mit der Bestrafung wegen Übertretung des Vergnügungssteuergesetzes im Strafbekenntnis der Ort der Vermietung (Videoverleih) angeführt, ergibt sich daraus zweifelsfrei der Ort des Deliktes, nämlich der Sitz der Abgabenbehörde, bei der die Abgabenerklärung eingereicht werden muß und die Zahlung einzugehen hat. - (§ 1 Abs. 1 Z 10 Vergnügungssteuergesetz 1987), (Abweisung)

(2 Erk., und 96/15/0064)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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