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SWK 29, 10. Oktober 1998, Seite S 637

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

(BMF)- Gemäß Rz. 565 der LStR 1992 sind die Kosten eines einfach gestalteten Begräbnisses sowie eines Grabmals- soweit sie im Nachlaß nicht gedeckt sind- eine außergewöhnliche Belastung. Aufgrund eines Erlasses der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurden die Kosten eines einfach gestalteten Begräbnisses vor Jahren mit 30.000 S ermittelt, ebenso wurden die Kosten eines einfach gestalteten Grabmals mit 30.000 S festgelegt. Bis zu welchem Betrag können Begräbniskosten bzw. die Kosten für die Errichtung eines Grabmals derzeit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden?

Ab dem Veranlagungszeitraum 1998 werden die Kosten eines einfach gestalteten Begräbnisses bundeseinheitlich mit höchstens 40.000 S und die eines einfach gestalteten Grabmals ebenfalls mit höchstens 40.000 S als zwangsläufig angesehen. Entstehen höhere Kosten, so ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen (die Zwangsläufigkeit liegt z. B. bei besonderen Überführungskosten oder Kosten aufgrund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabmals vor). (Aus dem Lohnsteuerprotokoll, GZ 07 0101/16-IV/7/98, AÖFV Nr. 130/1998)

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