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ÖBA 9, September 2020, Seite 661

Zur Rechtswahl bei Treuhandvereinbarungen mit Verbrauchern

§ 6 KSchG; Art 1, 5 EVÜ; Art 3 Klausel-RL; Art 1, 6 ROM-I-VO

Art 1 Abs 2 lit e EVÜ und Art 1 Abs 2 lit f Rom I VO sind dahin auszulegen, dass vertragliche Pflichten, die ihren Ursprung in einem Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Beteiligung an einer KG haben, nicht vom Anwendungsbereich des EVÜ und der Rom I VO ausgenommen sind.

Eine Klausel in einem mit einem Verbraucher abgeschlossenen Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Kommanditbeteiligung, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der das Recht des Sitzstaates der KG anwendbar ist, ist missbräuchlich iSd Art 3 Abs 1 der Klausel-RL, wenn sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaates anzuwenden, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 5 Abs 2 EVÜ und Art 6 Abs 2 Rom I VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.

Aus der Begründung:

Der kl Verein ist eine gemeinnützige Verbraucherorganisation, die berechtigt ist, Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen einzubringen.

Die Bekl ist eine Gesellschaft dt Rechts ...

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