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Keine Negativzinsen: Zur Auslegung von Zinsgleitklauseln
§§ 914, 915, 995 ABGB; § 6 KSchG
Eine Zinsgleitklausel ist mangels besonderer Umstände so auszulegen, dass sie nicht zu „Negativzinsen“ führt. Hätte ein Kreditnehmer die im Kreditvertrag enthaltenen Zinsvereinbarungen tatsächlich so verstanden, dass der Kreditgeber unter bestimmten Umständen zur Zinszahlung an den Kreditnehmer verpflichtet sein könnte, wäre von einer redlichen Vertragspartei zu erwarten gewesen, dass sie ein solches – dem typischen Darlehensvertrag widersprechendes – Verständnis offenlegt.
Aus der Begründung:
1. Zur Frage, ob der Kreditgeber je nach Entwicklung des Referenzzinssatzes auch zu einer Zinszahlung an den Kreditnehmer verpflichtet sein kann, nahm der OGH bereits mehrfach Stellung (10 Ob 13/17k; 6 Ob 51/17v; 1 Ob 4/17w; 9 Ob 35/17p; 8 Ob 101/16k; 8 Ob 107/16t), wobei diesen Verfahren sowohl Verbandsklagen als auch Klagen einzelner Kreditnehmer zu Grunde lagen. Er ging in den genannten E jeweils davon aus, dass sich die Parteien typischerweise darüber einig sind, dass der Kreditnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta Zinszahlungen zu leisten hat. Gemessen am Maßstab eines redlichen Erklärungsempfängers rechnet der Kred...