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ÖBA 9, September 2020, Seite 668

Verwahrstelle eines AIF benötigt bei Auswahl und Bestellung einer Sub-Verwahrstelle eine schriftliche Vereinbarung

§ 19 AIFMG; § 60 AIFMG; § 1 Abs 2 VStG; § 5 Abs 1a VStG; § 9 VStG; Art 21 AIFM-RL 2011/61/EU; Ew 94 VO (EU) 231/2013

Aus der AIFM-RL ergibt sich klar, dass eine Verwahrstelle eines alternativen Investmentfonds bei der Auswahl und Bestellung einer Sub-Verwahrstelle eine schriftliche Vereinbarung treffen muss. Daher liegt hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG nur auf die Strafbarkeit bzw die Strafe, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen.

1. Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom wurde der Erstrevisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Vorstandsmitglied gem § 9 Abs 1 VStG der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft schuldig erkannt, dass die zweitrevisionswerbende Gesellschaft als von der M GmbH bestellte Verwahrstelle gem § 19 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) im Tatzeitraum bis bei der Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, nicht mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen sei, weil sie der R GmbH sämtl...

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