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ÖBA 9, September 2020, Seite 658

Bindungswirkung verwaltungsrechtlicher Bescheide im Zivilverfahren

§ 867 ABGB; § 90 stmk GemO; § 190, 411 ZPO

Bedarf ein Geschäft der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, so ist es ohne diese Zustimmung schwebend unwirksam, außer die Mitwirkung dient nur internen Zwecken. Zivilgerichte sind an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden, wenn diese über eine im Zivilverfahren zu prüfende Vorfrage als Hauptfrage entschieden haben. Verweigert eine Aufsichtsbehörde bescheidmäßig die Zustimmung zu einem von einer Gemeinde abgeschlossenen Zinsen-Collar-Vertrag, ist das Gericht an diesen Ausspruch gebunden. In den Fällen der Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen Fehlens besonderer Gültigkeitsvoraussetzungen nach § 876 ABGB kommt eine Haftung des öffentlichen Rechtsträgers in Betracht, wenn er verabsäumt, den Vertragspartnern Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die bekl Gemeinde erlitt ab 2009 Verluste, die ab 2010 in größerer Höhe anfielen. Sie bemühte sich 2011, das mit ihren Kreditverbindlichkeiten im Umfang eines Volumens von € 5 Mio verbundene Risiko variabler Zinsen zu minimieren. Die Verzinsung sollte ähnlich wie bei einem Fixzinssatz erfolgen, es sollten für die Bekl keine Kosten anfa...

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