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ÖBA 9, September 2020, Seite 663

„Bankgarantie“ muss nicht von Kreditinstitut stammen

§§ 914, 915 ABGB; § 8 BTVG; § 1, 3, 4, 103 BWG

Aus der bloßen Verwendung des Begriffs „Bankgarantie“ alleine ergibt sich nicht eindeutig, dass die Parteien nur eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Haftrücklassgarantie als Sicherstellung gelten lassen wollten. Auch der Zweck der Abrede gebietet diese Annahme nicht, weil es für den Begünstigten wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied macht, ob Garant ein Kreditinstitut oder ein inländisches Versicherungsunternehmen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Bekl beauftragten die Kl im Zuge der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Holzbau- und Dacharbeiten. Die Kl vereinbarte mit den Bekl, statt dem für die Gewährleistungsdauer (bis ) zustehenden Haftrücklass (von 3% der Schlussrechnungssumme) eine Bankgarantie beibringen zu können, uzw indem die Parteien im Werkvertrag unter der Rubrik „2.3. Haftungsrücklass“ ankreuzten, dass die Sicherstellung durch „abstrakte Bankgarantie“ erfolgt.

Nach Fertigstellung der Arbeiten legte die Kl Schlussrechnung, welche die Bekl bis auf den Betrag von € 9.371,42 beglichen. IdF ließ die Kl von der G Versicherung AG eine „abstrakte Bankgarantie“ für Gewährleistungsansprüche aus dem g...

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