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ÖBA 11, November 2014, Seite 872

Keine Prospekthaftung beim Primeo-Fonds

§§ 861, 1053, 1295 ABGB; § 26 InvFG 1993; §§ 10, 12 IPRG; §§ 8, 11 KMG; § 383 UGB; § 2 UWG; § 11 WAG 1997

Prospekthaftung besteht nur bei einem Kausalzusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit des Prospekts und dem Erwerb der Beteiligung. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben müssen Grundlage der Disposition des Anlegers gewesen sein. Diesen Kausalzusammenhang hat der Geschädigte zu beweisen.

Der Prospektkontrollor haftet nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts selbst, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist somit immer die unzureichende Prospektkontrolle.

Der Prospektkontrollor haftet nur für irreführende oder unvollständige Prospektangaben, nicht aber für einen gesetzwidrigen Prospektinhalt.

Grundsätzlich ist nur das kundennähere Unternehmen verpflichtet, eine anleger- und objektgerechte Beratung vorzunehmen; das kundenfernere Unternehmen trifft eine entsprechendeS. 873 Pflicht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat oder sogar positiv weiß, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die B AG (in de...

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