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Zur Frage der Berechnungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines (mit Fremdfinanzierung) zu sanierenden Objekts („Bauherrenmodell“)
163. Zur Frage der Berechnungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines (mit Fremdfinanzierung) zu sanierenden Objekts („Bauherrenmodell“)
Der VwGH bestätigt seine ständige Rsp, dass dann, wenn Grundstückskäufer aufgrund eines ihnen vorgegebenen „Vertragsgeflechtes“ in ein bereits fertig geplantes Bauprojekt eingebunden werden, auch die Baukosten zur Gegenleistung im Sinn des § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG zu zählen sind. Diesfalls sind sie als Bauherren anzusehen.
Der VwGH hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Käufer nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Die von der Jud erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen kumulativ vorliegen (vgl etwa die in Fellner, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, unter Rz 90 zu § 5 GrEStG wiedergegebene Rechtsprec...