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Aussetzung der Einhebung und Rechtsmittelverzicht (Ritz)
Sind Aussetzungsanträge als Folge von Rechtsmittelverzicht abzuweisen?
VON MAG. DR. CHRISTOPH RITZ
Eine Aussetzung der Einhebung (§ 212 a BAO) setzt u. a. voraus, daß die Höhe einer Nachforderung von der Erledigung einer Berufung abhängt und diese Berufung nach Lage des Falles nicht wenig erfolgversprechend erscheint. Ist eine Berufung unzulässig, so ist sie zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO). Eine Berufung ist etwa unzulässig, wenn ein wirksamer und gültiger Rechtsmittelverzicht (§ 255 BAO) vorliegt.
1. Sachverhalt
1.1. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung (§ 147 BAO) gibt der Vertreter einer KG je einen Rechtsmittelverzicht bezüglich eines (noch nicht wirksamen) Feststellungsbescheides (einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO) und eines Umsatzsteuerbescheides ab. Diese beiden Rechtsmittelverzichte entsprechen den Erfordernissen des § 255 Abs. 2 BAO. Willensmängel liegen nicht vor; die Verzichtserklärungen sind somit gültig.
Die genannten Bescheide ergehen, ohne von dem Inhalt abzuweichen, der dem Verzichtenden im Zeitpunkt der Abgabe des Rechtsmittelverzichts bekannt war. Die Verzichtserklärungen sind daher wirksam.
Die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter werden gemäß § 295 Abs. 1 BAO als Folge der im Feststellungsbe...