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SWK 14, 10. Mai 1995, Seite 054

Gesellschafter-Geschäftsführer

Bezüge einesGeschäftsführers,der erst nach Beendigung seines Dienstverhältnisses eine wesentliche Beteiligung erwirbt, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - (§ 22 Abs. 1 Z 2 EStG 1972)

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 1984 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Sie war am Stammkapital der Gesellschaft zunächst mit einem Anteil von 22,5% beteiligt. Am erwarb sie weitere Stammanteile und war sodann am Stammkapital mit einem Anteil von 50,02% beteiligt. Das zur Gesellschaft bestehende Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin endete infolge Übertrittes in den Ruhestand am . Die Finanzverwaltung behandelte die Bezüge der Geschäftsführerin wegen wesentlicher Beteiligung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß eine in irgendeinem Zeitpunkt eines bestimmten Veranlagungszeitraumes vorliegende - allenfalls nur kurzfristige - wesentliche Beteiligung am Stamm- oder Grundkapital einer Kapitalgesellschaft dazu führt, daß sämtliche im Veranlagungszeitraum von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren sind. Für den v...

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