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Änderungen bei der steuerlichen Bewertung von Forderungen durch das SteuerreformG 1993 (BMF-Erlaß)
GZ 14 0602/2-IV/14/95
(BMF) - Seit dem SteuerreformG 1993, BGBl. 818/1993, ist die Bildung pauschaler Wertberichtigungen zu Forderungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, nicht mehr zulässig (§ 6 Z 2 lit. a in Verbindung mit Art. I Z 64 SteuerreformG 1993). Das Bundesministerium für Finanzen gibt im folgenden seine Rechtsansicht zu dieser Änderung bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.
1. Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen
1.1. Unter Pauschalwertberichtigungen sind solche Wertberichtigungen zu verstehen, die einem allgemeinen Forderungsrisiko Rechnung tragen, ohne daß eine Risikozuordnung zu bestimmten Forderungen vorgenommen werden kann. Eine solche Schätzung des niedrigeren Teilwertes aufgrund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit (allgemeines Forderungsrisiko, allgemeines Branchenrisiko, allgemeines Ausfalls- und Verzögerungsrisiko) oder aufgrund einer allgemeinen Konjunkturschwäche bzw. einer allgemeinen schlechten Schuldnerbonität ist nicht mehr zulässig.
1.2. Eine unzulässige Pauschalwertberichtigung liegt nicht vor, wenn lediglich die Höhe einer Einzelwer...