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SWK 14, 10. Mai 1995, Seite 346

Verlustausgleich und Tarifermäßigung (FLD für Tirol)

Auch außerordentliche Einkünfte (Veräußerungsgewinne) sind in einem ersten Schritt mit Verlusten im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle, in der sie anfallen, und in einem zweiten Schritt mit Verlusten in der betreffenden Einkunftsart auszugleichen (). Erst das verbleibende (Rest-)Ergebnis unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. (§§ 2 Abs. 2, 37 Abs. 1 Z 1 EStG 1988: Entscheidung der FLD für Tirol vom ; die Behandlung der an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß vom , B 2499/94, abgelehnt; nach Abtretung an den VwGH wurde die Beschwerde auch von diesem am zur Zahl 95/14/0011 als unbegründet abgewiesen)

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