APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 221 Umschreibung
ErläutRV zu § 221 Abs 5 UGB
Die Ergänzung stellt klar, dass auch kapitalistische Personengesellschaften, die die Voraussetzungen des § 189a Z 1 lit a oder d erfüllen, einen Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss einzurichten haben. Da die Möglichkeit, börsenotierte Wertpapiere zu begeben, nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden ist, soll zur Vermeidung einer Umsetzungslücke auch für diesen – äußerst unwahrscheinlichen – Fall (vgl. auch § 24 Abs. 4 SCE-Gesetz) vorgesorgt werden. Zu denken wäre hier insbesondere an eine GmbH & Co KG oder an eine offene Gesellschaft bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Abgesehen von der Erweiterung des Verweises (richtlinienbedingt) auch auf den neuen § 243c soll durch Einfügung eines weiteren Satzes eine technische Unklarheit beseitigt werden: Da dem Wortlaut des Abs. 5 nach auf die Rechtsvorschriften des persönlich haftenden Gesellschafters abzustellen ist, könnte bei der Einordnung in die Größenklassen angenommen werden, es käme auf die Klassifizierung des persönlich haftenden Gesellschafters an. Wenn bei einer an sich großen GmbH & Co KG die Komplementär-GmbH selbst nur klein wäre, hätte diese Ansicht zur...