Suchen Kontrast Hilfe
APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3497-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Bydlinski/Köll/Milla/Reichel - APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

§ 107 Inkrafttreten und Vollziehung

ErläutRV zu § 107 Abs 92 BWG

§ 57 Abs. 5 soll – zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten – rückwirkend in Kraft treten, da durch dessen Neuerlassung lediglich ein redaktioneller Fehler, der im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 117/2015 entstanden ist, behoben werden soll. Das Rückwirkungsdatum ergibt sich aus dem Inkrafttreten des fehlerhaften § 57 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015.

Praxiskommentierung

Zu § 107 Abs 92 BWG:

§ 107 Abs 92 BWG enthält eine Übergangsbestimmung. Demnach treten die neuen Bestimmungen des § 43 Abs 1, § 60a, § 61 Abs 3, § 62 Z 6a, § 63 Abs 8 sowie § 63b Abs 3 BWG mit in Kraft und sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem beginnen. Zur rückwirkenden Anwendung des § 57 Abs 5 BWG siehe die Kommentierung zu § 57 Abs 5 BWG.

§ 63a Abs 4 BWG tritt mit in Kraft. Weiters wird in Abs 92 festgelegt, dass auch § 103u BWG mit in Kraft tritt. Da die Bestimmung des § 103u allerdings mit Abänderungsantrag aufgehoben wurde, kann es sich hier nur um ein Redaktionsversehen handeln.

Anders als in § 262 AktG findet sich im BWG keine gesonderte Übergangsvorschrift für die erstmalige Erstellung des zusätzlichen Berichts des Art 11 Abschlussprüfungs-VO. Im AktG wird hierfür ausdrücklich festgehalten, dass der zusätzliche Bericht erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen ist, die nach dem beginnen. In die Regelung zum Prüfungsausschuss für Versicherungsunternehmen wurde der Hinweis auf Art 11 Abschlussprüfungs-VO nicht aufgenommen. Obwohl auch die EU-Kommission die Meinung vertritt, dass die neuen Regelungen erst auf die Prüfung des ersten Geschäftsjahrs anzuwenden sind, das nach dem beginnt, bleibt abzuwarten, ob die zuständige Behörde (FMA) angesichts des Fehlens einer gesonderten Übergangsregelung im BWG zum zusätzlichen Bericht diese Ansicht teilt oder ob sie bereits für das laufende Geschäftsjahr 2016 einen zusätzlichen Bericht nach Art 11 Abschlussprüfungs-VO für erforderlich hält.

Dabei sind uE folgende Überlegungen zu berücksichtigen: Da in der rechtspolitischen Abstimmung des APRÄG 2016 das Anliegen berücksichtigt wurde, dass auch Prüfungsausschüsse in fünffach großen Gesellschaften den zusätzlichen Bericht nach Art 11 Abschlussprüfungs-VO erhalten sollen, musste dies ausdrücklich normiert werden, denn die Abschlussprüfungs-VO erfasst nur PIEs. Daher hat der Gesetzgeber in den gesellschaftsrechtlichen Sondergesetzen diesen Bericht und die Adressaten des Berichts, unter Bedachtnahme ua auf das Konzernprivileg, geregelt und dabei (wohl der Einfachheit halber) nicht zwischen PIEs und fünffach großen Gesellschaften differenziert. Dazu wurde jeweils auch eine Übergangsregel statuiert, die diesen Bericht erst für die Prüfung von Geschäftsjahren verlangt, die nach dem beginnen. Diese einheitliche (nur für die fünffach großen Gesellschaften überhaupt mögliche) „Regelung“ des zeitlichen Geltungsbereichs orientierte sich (siehe die Erläuterungen zu § 262 AktG und § 906 Abs 43 UGB) an der veröffentlichten Haltung der Kommission. Weder in den Erläuterungen zum BWG noch zum VAG 2016 findet sich ein Anhaltspunkt für eine abweichende Regelungsabsicht. Es liegt auch nicht in der Kompetenz des österreichischen Gesetzgebers, Übergangsbestimmungen zu einer sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtung zu statuieren. Die Inkrafttretensbestimmung zu § 63a Abs 4 BWG könnte daher auch im dargestellten Sinn verstanden werden und umfasst dann nicht die sich aus der Abschlussprüfungs-VO ergebende Verpflichtung zur Erstattung des zusätzlichen Berichts an den Prüfungsausschuss.

Daten werden geladen...