APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 254 Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen (Kapitalkonsolidierung)
ErläutRV zu § 254 Abs 4 UGB
Seit dem RÄG 2014 sind eigene Anteile nicht mehr im Anlage- oder Umlaufvermögen zu bilanzieren, weshalb die entsprechende Anordnung für den Konzernabschluss angepasst werden muss. Diese Bestimmung soll auf die Aussage reduziert werden, dass von Tochterunternehmen gehaltene Rückbeteiligungen wie eigene Anteile zu behandeln sind. Dass diese vom gezeichneten Kapital des Mutterunternehmens abzuziehen sind, ergibt sich aus dem Verweis auf § 229 Abs. 1 bis 3 in § 251 Abs. 1, wobei gewisse Abweichungen aufgrund der Eigenart des Konzernabschlusses zu beachten sind (vgl. Beck Bil-Komm9 § 301 Rz 168): So ist etwa wegen der fehlenden Ausschüttungsbemessungsfunktion des Konzernabschlusses die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit auf die gebundenen Kapitalrücklagen und die freien Gewinnrücklagen nicht erforderlich.
Praxiskommentierung
Zu § 254 Abs 4 UGB:
Seit dem RÄG 2014 sind eigene Anteile gem § 229 Abs 1a UGB unabhängig vom Erwerbszweck mit dem Eigenkapital zu verrechnen. Demgegenüber waren Anteile an dem Mutterunternehmen, die diesem oder einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gehören, nach § 254 Abs 4 UGB idF RÄG 2014 weiterhin als eigene Anteile im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen. Die unterschiedliche Abbildung eigener Anteile im Konzernabschluss lässt sich darauf zurückführen, dass der Gesetzgeber beim RÄG 2014 auf eine Anpassung des § 254 Abs 4 UGB vergessen hat. Durch das APRÄG 2016 wurde nunmehr der Ausweis eigener Anteile in einem Konzernabschluss an die für den Jahresabschluss zu beachtenden Vorschriften angepasst.
Nach § 254 Abs 4 UGB idF APRÄG 2016 sind Anteile an dem Mutterunternehmen, die diesem oder einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gehören, in der Konzernbilanz als eigene Anteile zu behandeln (und daher nach § 229 Abs 1a UGB mit dem Eigenkapital zu verrechnen). Zu beachten ist dabei, dass dem Konzernabschluss keine Ausschüttungsbemessungsfunktion zukommt, sodass ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Anschaffungspreis abweichend zum Jahresabschluss auch gegen gebundene Rücklagen verrechnet werden kann.