APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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1.1. Einführung
Das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (APRÄG 2016) ist am in Kraft getreten. Österreich war damit unter den ersten zehn Mitgliedstaaten, welche die durch die Änderungs-Richtlinie 2014/56/EU (im Folgenden als „Änderungs-RL“ bezeichnet) neu gefassten Regelungen der Abschlussprüfungs-Richtlinie 2006/43/EG (im Folgenden als „Abschlussprüfungs-RL“ bezeichnet) zeitgerecht umsetzen konnten. Die zeitgleich mit der Änderungs-RL veröffentlichte Verordnung (EU) 537/2014 (im Folgenden als „Abschlussprüfungs-VO“ bezeichnet) ist in allen Mitgliedstaaten – auch ohne Umsetzungsmaßnahmen – seit anzuwenden.
Nach der Finanzkrise 2008 hatte es sich die Europäische Kommission (im Folgenden als „EK“ bezeichnet) zum Ziel gesetzt, das erschütterte Vertrauen in die Abschlussprüfung wiederherzustellen. Dazu hat sie ein umfangreiches und tiefgreifendes Reformpaket geschnürt: Einerseits wurde die Abschlussprüfungs-RL aus 2006 durch eine Änderungs-RL novelliert und dabei präzisiert und ergänzt; diese Richtlinie war nun bis in österreichisches Recht umzusetzen. Andererseits – und das war die noch viel einschneidendere Maßnahme – hat die EK eine Verordnung zur Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse vorgeschlagen und – nach einigen Entschärfungen – deren Beschlussfassung erreicht. Diese Abschlussprüfungs-VO ist seit unmittelbar anzuwenden, sie erforderte also keine nationalen Umsetzungsmaßnahmen.
S. 2Im APRÄG 2016 finden sich allerdings – neben den Umsetzungsbestimmungen zur Änderungs-RL – auch Klarstellungen, in denen auf den Vorrang der Abschlussprüfungs-VO hingewiesen wird, und weiters Bestimmungen, mit denen in der Abschlussprüfungs-VO enthaltene Wahlrechte ausgeübt werden; dies ist durchwegs im Sinn von Erleichterungen geschehen.
Die Abschlussprüfungs-RL enthält vor allem Normen, die für alle Abschlussprüfungen gelten. Es gibt aber auch einzelne Abschnitte, die nur Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffen.
Dagegen sind die Bestimmungen der Abschlussprüfungs-VO nur an die volkswirtschaftlich besonders wichtigen Unternehmen und deren Abschlussprüfer gerichtet, nämlich an die Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog Public Interest Entities, die als PIEs abgekürzt werden. Das sind kapitalmarktorientierte Unternehmen, also Unternehmen, deren Aktien oder andere übertragbare Wertpapiere an einem geregelten Markt notieren; in Österreich umfasst diese Kategorie derzeit in etwa 120 Unternehmen, etwa 70 davon sind Gesellschaften, deren Aktien börsenotiert sind.
Weiters sind Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ebenfalls als Unternehmen von öffentlichem Interesse definiert. Die Mitgliedstaaten können auch eine vierte Kategorie schaffen, indem sie besonders wichtige Unternehmen ausdrücklich zu Public Interest Entities erklären. Das ist in Österreich bisher zB mit der Wiener Börse AG und im Bereich der Kreditinstitute geschehen.