APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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3. S. 22Technische Korrekturen zum RÄG 2014
Mit dem am in Kraft getretenen und im BGBl I 22/2015 kundgemachten Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurden die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/34/EU (EU-Bilanzrichtlinie, in der Folge auch kurz: Bilanz-RL) in Österreich umgesetzt. Das RÄG 2014 bedeutete die umfassendste Reform der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsbestimmungen (zumindest) seit Inkrafttreten des EU-GesRÄG 1996. Neben zahlreichen Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften änderten sich durch das Gesetz auch die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (inklusive dem Entfall einiger Positionen); eine neue Größenklasse, jene der Kleinstkapitalgesellschaften (mit umfangreichen Erleichterungen), wurde eingeführt; das Konzept der Anhangangaben wurde grundlegend geändert und es gibt teilweise neue Inhalte für Anhang und Lagebericht. Die mit dem RÄG 2014 verfolgten Zielsetzungen waren eine allgemeine Modernisierung des österreichischen Bilanzrechts und damit einhergehend eine (weitere) Annäherung an die Vorschriften der internationalen Rechnungslegung, eine stärkere Vereinheitlichung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsbestimmungen mit den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften sowie eine Verwaltungsvereinfachung. Die Bestimmungen des RÄG 2014 sind überwiegend im ersten Geschäftsjahr, das nach dem beginnt, erstmalig anzuwenden. Bei Vorliegen eines Regelgeschäftsjahres (1. Januar bis 31. Dezember) sind die geänderten Bestimmungen somit in weiten Teilen erst bei Erstellung des Jahresabschlusses zum im Jahr 2017 erstmalig anwendbar. Diese Legisvakanz machte sich der Gesetzgeber zunutze, um im Zuge des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 (APRÄG 2016) technische Korrekturen, diverse Klarstellungen zu in der Literatur diskutierten Zweifelsfragen sowie einige (wenige) inhaltliche Änderungen an den durch das RÄG 2014 geänderten Rechnungslegungsbestimmungen des UGB vorzunehmen. Die wichtigsten Korrekturen betreffen die Rechnungslegungspflicht kapitalistischer Personengesellschaften, den Ausweis des Nennkapitals sowie einige Übergangsregelungen (unter anderem zu latenten Steuern). Die geänderten Bestimmungen sind, analog zur erstmaligen Anwendung des RÄG 2014, überwiegend im ersten Geschäftsjahr, das nach dem beginnt, rückwirkend anzuwenden.