APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 63
ErläutRV zu § 63 Abs 8 BWG
Anzeigen gemäß Art. 7 Unterabs. 2 der Abschlussprüfungs-VO sind an die FMA als zuständige Behörde zu richten. Diese ist als Behörde bei Verdacht einer Straftat – vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 des Rechnungslegungskontrollgesetzes (RL-KG) – zur Anzeige nach § 78 der Strafprozessordnung (StPO) an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
Praxiskommentierung
Zu § 63 Abs 8 BWG:
Hat der Abschlussprüfer, der bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführt, die Vermutung oder einen berechtigten Grund zu der Vermutung, dass Unregelmäßigkeiten, wie Betrug iZm dem Abschluss des geprüften Unternehmens, möglicherweise eintreten oder eingetreten sind, so hat er dies dem geprüften Unternehmen (unbeschadet der Berichtspflicht gemäß Art 12 Abschlussprüfungs-VO) gemäß Art 7 Abschlussprüfungs-VO mitzuteilen und dieses aufzufordern, die Angelegenheit zu untersuchen sowie angemessene Maßnahmen zu treffen, um derartige Unregelmäßigkeiten aufzugreifen und einer Wiederholung dieser Unregelmäßigkeiten in der Zukunft vorzubeugen. Untersucht das geprüfte Unternehmen die Angelegenheit nicht, hat der Abschlussprüfer gemäß Art 7 Unterabs 2 Abschlussprüfungs-VO die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden zu informieren. In § 63 Abs 8 BWG wird festgelegt, dass Anzeigen des Bankprüfers gemäß Art 7 Unterabs 2 Abschlussprüfungs-VO an die FMA als zuständige Behörde zu richten und den Geschäftsleitern sowie dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen sind.
Was genau unter den in Art 7 Abschlussprüfungs-VO genannten Unregelmäßigkeiten zu verstehen ist, ist insofern etwas unklar, da es sich hierbei um keinen in den International Standards on Auditing (ISAs) verwendeten Begriff handelt. Unter dem Begriff Unregelmäßigkeiten subsumiert Art 7 Abschlussprüfungs-VO auch „Betrug im Zusammenhang mit dem Abschluss“, also Bilanzmanipulationen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) schließt daraus im Umkehrschluss, dass der Begriff „Unregelmäßigkeiten“ enger zu verstehen ist als im IDW PS 210, der unter Unregelmäßigkeiten auch unbeabsichtigte Fehler in der Rechnungslegung versteht. Gemäß dem IDW sind daher unter Unregelmäßigkeiten iSd Art 7 Abschlussprüfungs-VO Verstöße gegen Rechtsvorschriften einschließlich Bilanzmanipulationen zu verstehen. Dies umfasst auch nicht unmittelbar rechnungslegungsbezogene Verstöße, auf deren Aufdeckung die Abschlussprüfung nicht unmittelbar ausgerichtet ist.
Es sei darauf hingewiesen, dass bereits nach geltender Rechtslage gemäß § 63 Abs 3 BWG eine besondere Berichtspflicht des Bankprüfers besteht. Werden demnach vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die eine Berichtspflicht nach § 273 Abs 2 UGB begründen, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs 2 UGB unverzüglich der FMA und der Österreichischen Nationalbank mit Erläuterungen schriftlich zu berichten. Wird also die Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB ausgeübt, löst dies automatisch die besondere Berichtspflicht nach § 63 Abs 3 BWG aus.