APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 261 Beauftragung von Wirtschaftsprüfern
ErläutRV zu § 261 Abs 1 VAG 2016
Die geplanten Änderungen sollen sicherstellen, dass bei einer Prüfung gemäß § 261 Abs. 1, die nur bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Betracht kommt (vgl. die Erläuterungen zu § 136), dieselben Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unbefangenheit von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gelten wie bei einer Abschlussprüfung. Es sollen daher erstens die Ausschlussgründe gemäß Art. 4 und 17 der Abschlussprüfungs-VO sinngemäß gelten. Zur Klarstellung sei betont, dass dies nicht bedeutet, dass Honorare für Prüfungen gemäß § 261 bei der Berechnung des sog „fee cap“ gemäß Art. 4 der Abschlussprüfungs-VO zu berücksichtigen wären (vgl. die Ausnahme in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Abschlussprüfungs-VO. Wird das „fee cap“ überschritten, sollen aber die Rechtsfolgen des Art. 4 der Abschlussprüfungs-VO auch hinsichtlich einer Prüfung gemäß § 261 eintreten. Zweitens soll Art. 5 der Abschlussprüfungs-VO sinngemäß anzuwenden sein.
Praxiskommentierung
§ 261 VAG 2016 sieht vor, dass der Aufsichtsrat bzw der Verwaltungsrat einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Durchführung der Prüfung der Ge...