APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 1
ErläutRV zu § 1 Abs 1 der Anlage zu § 24 SpG
Sprachliche Klarstellung des Anwendungsbereichs. Ein Sammelbegriff für alle Mitglieder des Sparkassenprüfungsverbandes (im Folgenden: „S-PV“) erscheint sinnvoll.
ErläutRV zu § 1 Abs 2a der Anlage zu § 24 SpG
Im Rahmen der Umsetzung des Art. 22 Abs. 1 Abschlussprüfungs-RL (Netzwerk) sind die Besonderheiten der Sparkassenprüfung zu berücksichtigen. Erwägungsgrund 19 der Abschlussprüfungs-RL stellt dementsprechend klar, dass die Mitgliedstaaten daher Ausnahmen von den Anforderungen an Prüfungstätigkeiten vorsehen können, sofern diese Leistungen für Genossenschaften und Sparkassen erbracht werden. Zur Wahrung der Unabhängigkeit im Rahmen des Netzwerks wird daher in Anlehnung an § 3 Abs. 3 GenRevG die Aufnahme dieser klarstellenden Regelung in § 1 der Prüfungsordnung vorgesehen.
ErläutRV zu § 1 Abs 4 der Anlage zu § 24 SpG
Anpassung an § 24 Abs. 9 SpG.
Praxiskommentierung
In Abs 1 erfolgt lediglich eine sprachliche Klarstellung des Anwendungsbereichs.
Ein neuer Abs 2a wird eingefügt, um im Rahmen der Umsetzung des Art 22 Abschlussprüfungs-RL die Besonderheiten der Sparkassenprüfung zu berücksichtigen. Gemäß Erwägungsgrund 19 der Änderungs-RL (2014/56/EU) wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Anforderungen an Prüfungstätigkeiten vorsehen können, sofern diese Leistungen für Sparkassen erbracht werden. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Netzwerks wird daher in § 1 Prüfungsordnung eine klarstellende Regelung aufgenommen. Darin heißt es, dass die bloße Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Prüfungsverband keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des beauftragten Prüfers des Prüfungsverbands bei der Durchführung der Prüfung bewirkt. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Mitarbeiters des Prüfungsverbands kann für sich allein nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei der Prüfungsstelle angestellt ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann.
Abs 4 wird lediglich an die Neufassung des § 24 Abs 9 SpG angepasst.