APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 57
ErläutRV zu § 57 Abs 5 BWG
Durch die Neuerlassung dieser Bestimmung wird ein redaktioneller Fehler, der im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 117/2015 entstanden ist, behoben. Durch Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 117/ 2015 wurde der dritte Satz dieser Bestimmung durch einen neuen Satz ersetzt; korrekterweise hätte aber damals der fünfte Satz dieses Absatzes ersetzt werden müssen.
Praxiskommentierung
Zu § 57 Abs 5 BWG:
Ursprünglich sollte durch das BGBl I 2015/117 das Vorhaben umgesetzt werden, den Satz 5 des § 57 Abs 5 BWG dahingehend zu ändern, dass der Verweis auf § 93 BWG durch Verweise auf die § 9 und 46 ESAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) ersetzt werden sollte.
Durch einen redaktionellen Fehler wurde jedoch anstatt des 5. Satzes der 3. Satz geändert. Grundsätzlich haben Kreditinstitute eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art 92 Abs 3 lit a der Capital Requirements Regulation (CRR). Durch den redaktionellen Fehler wurde der folgende Satz bezüglich der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Haftrücklage versehentlich geändert: Kreditinstitute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko hinzuzurechnen.
Das Ergebnis dieses redaktionellen Fehlers war, dass nun sowohl Satz 3 als auch Satz 5 denselben Regelungsgehalt enthielten, mit der Ausnahme, dass Satz 3 auf das „neue ESAEG“ verwies, während Satz 5 einen Verweis auf den „alten“ § 93 BWG enthielt.
Durch das APRÄG 2016 wurde nun dieser Fehler korrigiert. Dies führt dazu, dass der vor der Novellierung geltende Satz 3 wieder an seiner ursprünglichen Stelle aufgenommen wird, während der nach der Novelle geltende Satz 3 den bisher unverändert gebliebenen Satz 5 ersetzt.
Die Intention des Gesetzgebers zur Änderung des Abs 5 war, dass mit der Einführung des ESAEG und der Änderung des § 93 BWG im Rahmen des BGBl I 2015/117 nun nicht mehr auf den geänderten § 93 BWG verwiesen werden sollte, sondern auf das neu in Kraft getretene Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.
Einhergehend mit den Bestimmungen zum APRÄG 2016 darf daher eine Auflösung der Haftrücklage nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflich tungen im Sicherungsfall (§ 9 ESAEG – Entschädigung der Einleger), im Entschädigungsfall (§ 46 ESAEG – Anlegersicherung) oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist.
Aufgrund der Korrektur tritt gemäß § 107 Abs 92 BWG die Bestimmung des neuen § 57 Abs 5 BWG mit rückwirkend in Kraft. Der Sinn des rückwirkenden Inkrafttretens liegt darin, dass die seit dem bestehende fehlerhafte Bestimmung keine Auswirkungen auf Anwendungsfälle nach dem haben soll.