Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (1. Auflage)

1.2.4. Zum Inhalt der Abschlussprüfungs-VO

Die umstrittensten Punkte waren das sogenannte Fee Cap nach Art 4 (prozentuelle Honorarbegrenzungen für den Abschlussprüfer), die Black List nach Art 5 (Liste der verbotenen Nichtprüfungsleistungen) und die Rotationsregeln, vor allem die externe Rotation nach Art 17 der Abschlussprüfungs-VO.

Die Art 4, 5 und 17 sind die Kernpunkte der Verordnung; auf die Wahlrechte der Mitgliedstaaten und die österreichischen Entscheidungen zu deren Inanspruchnahme ist nun näher einzugehen:

Die Regelung des Art 4 der Abschlussprüfungs-VO betrifft die Honorarbegrenzung, welche zwei Aspekte enthält (nähere Ausführungen siehe Kommentierung zu § 271a UGB):

  • Die Begrenzung des Honorars, das ein Abschlussprüfer im Verhältnis zu seinen gesamten Honorareinnahmen von einem Mandanten erzielen darf. Diese Bestimmung fand sich schon bisher mit der 15-%-Schwelle in § 271a Abs 1 Z 1 UGB und war daher nicht schwer zu akzeptieren.

  • Anders verhielt es sich mit dem zweiten Aspekt des Fee Caps. Danach sollte der Abschlussprüfer für andere zulässige Leistungen nur eine bestimmte Quote seines Prüferhonorars erhalten dürfen. Nach dem ursprünglichen Vorschlag lag diese Begrenzung bei 20 %; zu guter Letzt wurde sie...

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