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Verletzung des Amtsgeheimnisses; Missbrauch der Amtsgewalt; Konkurrenz
Bauer-Raschhofer, Die Verletzung des Amtsgeheimnisses als Missbrauch der Amtsgewalt: Zum Verhältnis von § 302 zu § 310 StGB, ecolex 2022, 342
Verletzt ein Beamter durch eine Offenbarung oder Verwertung eines Amtsgeheimnisses seine Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, so kann er sich nach § 310 StGB strafbar machen. Gleichzeitig könnte der Täter durch diese Informationsweitergabe auch einen MissS. 106 brauch der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB begehen. Die Abgrenzung von § 302 und § 310 StGB bedarf daher einer genaueren Untersuchung.