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Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben
ZWF 2022/30
Auch wenn Verjährungsgesichtspunkte bzw Fragen in Bezug auf das Vorliegen von hinterzogenen Abgaben in jedem Fall gesondert zu beurteilen sind, sprechen gute Gründe dafür, die Nichterfassung ausländischer Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts durch steuerlich vertretene Abgabepflichtige nicht unter den Tatbestand der Abgabenhinterziehung zu subsumieren.
Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass ein entsprechendes Verständnis in Bezug auf den S. 111 Progressionsvorbehalt nicht unter das Allgemeinwissen fallen kann und ein Abgabepflichtiger, der über keine besonderen steuerrechtlichen Kenntnisse verfügt, grundsätzlich davon ausgehen kann, mit der vollumfänglichen Besteuerung im Ausland jegliche Pflicht hinsichtlich der diesbezüglichen ausländischen Einkünfte erfüllt zu haben. Die doch sehr pauschalen Ausführungen des BFG in der nunmehr gegenständlichen Entscheidung können an dieser grundsätzlichen Sichtweise und der Notwendigkeit einer detaillierten Auseinandersetzung mit jeweiligen Sachverhaltsdetails nichts ändern.
Lehner, Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben, AVR 2022, 77.
Rainer Brandl / Roman Leitner