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Haftungsinanspruchnahme des Parteienvertreters für Immobilienertragsteuer
ZWF 2022/32
Berechnet ein Parteienvertreter die Immobilienertragsteuer selbst, kann er unter bestimmten Voraussetzungen für eine fehlerhaft berechnete Steuer gemäß § 30c Abs 3 EStG in Haftung genommen werden. Dies dann, wenn er die Steuer wider besseres Wissen auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet. Dies ist der Fall, wenn der Grundstücksverkäufer unrichtige Sachverhaltsangaben macht, die der Parteienvertreter zur Bemessung der Immobilienertragsteuer heranzieht, obwohl ihm die Unrichtigkeit der Angaben bewusst war. Ob eine Haftung wegen des Handelns „wider besseres Wissen“ auch gegeben ist, wenn der Parteienvertreter die Selbstberechnung nur aufgrund der Angaben des Verkäufers vornimmt, ohne Nachweise zu fordern oder eine anderweitige Überprüfung vorzunehmen, wird in der Literatur unterschiedlich gesehen. Weiters wird weitgehend die Meinung vertreten, der Haftungstatbestand sei auch bei korrekten Sachverhaltsannahmen erfüllt, wenn der Parteienvertreter bei der Rechtsanwendung wider besseres Wissen handle. Die Haftung bestehe also auch bei einer falschen Rechtsanwendung, wenn es um eine nicht mehr vertretbare rechtliche Beurteilung gehe. Die Heranziehung von H...