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ZWF 3, Mai 2022, Seite 111

Höchstmaß Ersatzfreiheitsstrafe und Bemessung dieser

ZWF 2022/31

Rainer Brandl und Roman Leitner

§20 FinStrG

Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe im gerichtlichen Finanzstrafverfahren (originäre Gerichtszuständigkeit) beträgt grundsätzlich ein Jahr. Übersteigt die Strafdrohung das Zweifache des strafbestimmenden Wertbetrags, liegt das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe bei eineinhalb Jahren, wenn der strafbestimmende Wertbetrag 500.000 € überschreitet, bei zwei Jahren. Geht das Gericht in unzulässiger Weise von einem der beiden Sonderfälle aus und verhängt es für den Fall der Uneinbringlichkeit einer mit 60.000 € festgesetzten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten, kann nach Rechtsprechung des OGH nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine solche Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt.

Anmerkung

Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe bei originärer Zuständigkeit des Spruchsenats drei Monate, in allen übrigen Fällen sechs Wochen.

Rainer Brandl / Roman Leitner

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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