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Rechtsschutzversicherung: Ausschlusstatbestand der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts
RSS-E 52/22
1. Das WiEReG dient primär der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Mit der Vollziehung des Gesetzes ist der BMF betraut (§ 22 WiEReG); Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen werden von den Abgabenbehörden als Finanzvergehen im Sinne des FinStrG geahndet.
2. Die Regelungen über die Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern dienen nicht nur der Verhinderung von Geldwäscherei, sondern auch der Verhinderung der Abgabenverkürzung. Somit ist der Ausschlusstatbestand der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts erfüllt.
Der Versicherungsnehmer war Geschäftsführer einer KG & Co KG; diese bzw in weiterer Folge er als Geschäftsführer wurden aufgefordert, eine Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer der KG & Co KG gemäß § 5 WiEReG zu erstatten. Es kam (auch wegen der Zustellung an die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vertretungsbefugte Steuerberaterin) zu Zwangsstrafen, die zwischenzeitlich aufgehoben wurden. Letztlich erging an den Geschäftsführer eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG über 10.000 € zuzüglich Kosten wegen der Meldepflichtverletzung.
Vereinbart ist unter anderem der Baustein „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz“; es gelten die ...