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Brandbegriff in der Feuerversicherung
RSS-E 59/22
1. Ein „Brand“ im Sinne der AFB 2002 und des § 82 VersVG liegt bei einem Feuer vor, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder einen solchen verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Dies setzt ein Feuer voraus. Unter Berufung auf den Sprachgebrauch des täglichen Lebens wird als Feuer nach herrschender Auffassung jeder Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung verstanden. Die Lichterscheinung kann in Flammen, in Funken oder in einem Glimmen bestehen. Ein Herausschlagen von Flammen ist eine hinreichende Lichterscheinung. Nach der deutschen Rechtsprechung, die auf einer vergleichbaren Bedingungslage aufbaut, ist bereits die durch ein Glühen von Heizdrähten hervorgerufene Lichterscheinung ausreichend.
2. Durch das Kriterium der selbständigen Ausbreitungsfähigkeit des Feuers wird die Feuerversicherung von einer Auseinandersetzung mit Bagatellfeuern freigehalten. Selbständige Ausbreitungsfähigkeit des Feuers setzt voraus, dass es im konkreten Fall die Fähigkeit zum zündenden Weitergreifen auf andere Stoffe aufweist. Das Feuer muss daher die von ihm für eine wenigstens geringfügige, über seine Ausgangsstelle hinausgehende Ausdehnung im Raum benötigte Ene...