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Abgasmanipulation und Rechtsschutzversicherung III
Art 17 und Art 19 ARB 1994
Die Geltendmachung eines deliktischen Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) gegen den Hersteller eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei, ist weder von Art 17.2.1 ARB 2008 noch von Art 17.2.4 ARB 2008, sondern von Art 19.2.1 ARB 2008 umfasst. Dies gilt auch für die gleichlautenden ARB 1994.
Zwischen dem Ehegatten der Klägerin und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag (Komplett-Rechtsschutz mit Verkehrs-Rechtsschutz), bei dem die Klägerin Mitversicherte ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 1994 zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
„Besondere Bestimmungen
Artikel 17 – Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
...
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, soweit diese aus der bestimmun...