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ZVers 1, Jänner 2023, Seite 14

Abgasmanipulation und Rechtsschutzversicherung I

Art 17 und Art 19 ARB 2008

1. Ansprüche, die gegen den Hersteller aus dem behaupteten Einbau einer abgasmanipulierten Software in ein Fahrzeug geltend gemacht werden sollen, sind bereits von der positiven Deckungsumschreibung des Art 17.2.1 ARB 2008 nicht umfasst, da diese Ansprüche aus keiner bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs resultieren.

2. Eine Deckungspflicht für einen Ersatzanspruch folgt nicht aus Art 17.2.4 ARB 2008, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit ein Ersatzanspruch gegen die Herstellerin aus deren Verletzung vorvertraglicher Pflichten hergeleitet werden soll.

3. Die positive Deckungsumschreibung des allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutzes in Art 19.2.1 ARB 2008 umfasst die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens. Ein deliktischer Schadenersatzanspruch auf gesetzlicher Grundlage fällt grundsätzlich unter Art 19.2.1 ARB 2008.

4. Deckungsabgrenzungsausschlüsse haben (im Gegensatz zu den Risikoausschlüssen im engeren Sinn) nur die Aufgabe, bestimmte Risiken aus einem Baustein auszugliedern, um sie ein...

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