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Obliegenheitsverletzung und dolus coloratus
§ 6 VersVG; Art 7.3.2 ABBKU 2019
1. Ein Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, mit anderen Worten: eine Obliegenheitsverletzung mit dem Vorsatz begeht, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zulasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter dolus coloratus), verwirkt seinen Anspruch.
2. Ob die (festgestellte) Obliegenheitsverletzung des Lenkers auch gegen den Versicherungsnehmer wirkt, kann unbeantwortet bleiben.
Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag für ihren PKW abgeschlossen. Dem Kaskoversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Bonus-Kaskoversicherung mit Umreihung (ABBKU 2019) in der Fassung vom März 2020 zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 7 – Was ist vor bzw nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
...
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Vorausse...