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Strenge Wiederherstellungsklausel
Art 13 AEHB 2012
Die – nach Treu und Glauben zu entscheidende – Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Planung oder eine bloße behelfsmäßige Reparatur sind für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend.
Im Rahmen eines „Eigenheim Premiumschutz Kombipakets“ bestehen zwischen den Parteien eine Feuerversicherung für das – durch einen Brand beschädigte – Wohnhaus des Klägers, der unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (AEHB 2012) der Beklagten zugrunde liegen, sowie eine – auch Feuerschäden abdeckende – Haushaltsversicherung, der unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2012) der Beklagten zugrunde liegen.
Die AEHB 2012 lauten auszugsweise:
„Artikel 13 – Zahlung der Entschädigung...