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„Fugenschaden“ und Leitungswasserversicherung
Art 1 und Art 3 AWB 1986
Eine undichte Fuge bei einer Duschtasse ist keine angeschlossene Einrichtung im Sinne des Art 1.1 AWB 1986.
Der Kläger schloss mit der Beklagten für das von ihm genutzte Einfamilienhaus einen Versicherungsvertrag (Eigenheimversicherung), der unter anderem auch die Sparte Leitungswasserschaden umfasst. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 1995) und die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB 1986) zugrunde. Die AWB 1986 lauten auszugsweise:
„Artikel 1 –Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt.
Zu ersetzen sind Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bestehen, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses sind.
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Artikel 3 – Nicht versicherte Gefahren und ...